durch den Bereich Grünflächen und Friedhöfe geräumt werden.
Es entstehen folgende Gebühren (Räumgebühr zzgl. 77,00 € Verwaltungsgebühr):
Friedhofsverwaltung
Ablauf des Nutzungsrechts -
Abgesendet von:
Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL)
Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein
Familienname *
Vorname*
Straße *
PLZ *
Telefon *
Ort
Unterschrift
Datum
Name: *
Vorname: *
Straße
PLZ: *
Wohnort: *
Telefon (für Rückfragen)
Hausnummer: *
Haus-Nr. *
Ort *
E-Mail*
Fax:  0621 504-2969
Tel:   0621 504-4849
Grünflächen und Friedhöfe
Bliesstraße 10
67059 Ludwigshafen
zuletzt verstorbene Person: *
Friedhof und Grablage
Das Nutzungsrecht endet am:
Die Grabstätte soll verlängert werden für weitere
Die Nutzungszeit kann um jeweils 5 Jahre bis zu 30 Jahre verlängert werden.
Der Gebührenbescheid soll mir zugesandt werden ab
Die Grabstätte soll abgeräumt werden.
Das Nutzungsrecht gebe ich zurück zum
Die Räumung erfolgt anschließend innerhalb der nächsten 6 Wochen.
Der Grabstein, die Einfassung, das Fundament und die Bepflanzung / Grabschmuck sollen
durch die Bildhauerei / die Angehörigen abgeholt werden (Gebühr: 77,00 €).
Gebühr pro Jahr (in €):
Datenschutzhinweis: Pflichtfelder sind mit einem ( * ) gekennzeichnet. Die nicht als Pflichtfelder gekennzeichneten Felder betreffen Daten, deren Angabe freiwillig ist. Ein Fehlen dieser Daten führt nicht dazu, dass der Antrag nicht bearbeitet oder aus diesem Grund abgelehnt wird. Jedoch wird die Sachbearbeitung bei Rückfragen usw. erleichtert.
* Plfichtfelder: siehe Datenschutzhinweis
friedhofsverwaltung@ludwigshafen.de
Jahre
Bei mehrstelligen Wahl- oder Partnergräbern und Urnennischen erhöht sich die Räumgebühr jeweils um die Hälfte.
Nach Rückgabe des Nutzungsrechts geht das Eigentum mit der Räumung auf den Bereich Grünflächen und Friedhöfe über.
390,00 €
298,00 €
252,00 €
150,00 €
Erdwahl- und Erdpartnergräber zum Preis
Urnenwahl- und Urnenpartnergräber zum Preis
Urnennische in einer Mauer/Stele zum Preis
Urnengemeinschaftsanlage/naturnahes Bestattungsfeld zum Preis
Antrag der/des Nutzungsberechtigten