Eingangsstempel
Anlage 2 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung
Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage beim Bereich Öffentliche Ordnung über den  Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO
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Ort
Unterschrift und Stempel der Versichererungsgesellschaft
Datum
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Eingangsstempel
Öffentliche Ordnung
Abteilung Ordnung und Vollzugsdienst
Bismarckstraße 29
67059 Ludwigshafen
Name des Veranstalters/Versicherungsnehmers
Ort
Bezeichnung der Veranstaltung
Veranstaltungstag(e)
Versicherungsschein- bzw. Mitglieds-Nr.
Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO (Randnrn. 20 bis 23, siehe Rückseite) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter abzusichern sind (§ 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie beim Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzutreten ist (§ 2 Abs. 2 PflVG).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche (wie z. B. straßenrechtliche Erstattungsansprüche).

Individuell gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffende Alternative bitte ankreuzen):
Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall
Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere
Begrenzung für die einzelne Person),
Euro für Sachschäden und
Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person) und
Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person).
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das
-fache dieser Versicherungssummen.
Bestätigung
Versicherungsgesellschaft
§ 29 Abs. 2 StVO


Randnummern: 20 bis 23

Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Randnummer 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:

- Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen
 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
 100.000 € für Sachschäden,
   20.000 € für Vermögensschäden;

- Bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
 50.000 € für Sachschäden,
   5.000 € für Vermögensschäden

- Bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Randnummer 9) und sonstigen Veranstaltungen (Randnummer 10)
 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 00.000 €)
 50.000 € für Sachschäden,
   5.000 € für Vermögensschäden.


Randnummer 18

Die Erlaubnisbehörde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz darstellt. In der Erklärung (Anlage 1) ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.


Randnummern 9 bis 11

Erlaubnispflichtig sind
a) Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
c) Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßen- netz (ab Kreisstraße) beanspruchen wird.
d) Umzüge bei Volksfesten u. ä.




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