§ 29 Abs. 2 StVO
Randnummern: 20 bis 23
Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Randnummer 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:
- Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen
500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
100.000 € für Sachschäden,
20.000 € für Vermögensschäden;
- Bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
50.000 € für Sachschäden,
5.000 € für Vermögensschäden
- Bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Randnummer 9) und sonstigen Veranstaltungen (Randnummer 10)
250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 00.000 €)
50.000 € für Sachschäden,
5.000 € für Vermögensschäden.
Randnummer 18
Die Erlaubnisbehörde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz darstellt. In der Erklärung (Anlage 1) ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.
Randnummern 9 bis 11
Erlaubnispflichtig sind
a) Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
c) Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßen- netz (ab Kreisstraße) beanspruchen wird.
d) Umzüge bei Volksfesten u. ä.