Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket
„Bei Schülern*innen wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen."
Ein Schulabschluss ist in der Regel zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erforderlich, um den Lebensunterhalt für sich bzw. eine zukünftige Familie sicherstellen zu können. Um die schulrechtlich festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, kann im begründeten Ausnahmefall eine außerschuli-sche Lernförderung (umseitig Nachhilfe genannt) notwendig sein. Sie ist in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Außerdem soll sie unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang** und nur dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar.
Eine außerschulische Lernförderung kann im Einzelfall beispielsweise erforderlich werden, wenn …
- aufgrund einer mindestens sechswöchigen krankheitsbedingten und ärztlich bescheinigten Fehlzeit nach Auffassung des Lehrpersonals ein Nachholbedarf besteht.
- familiäre außergewöhnliche Belastungssituationen (Todesfall, Scheidung der Eltern oder Erziehungsberechtigten) zu einem erheblichen Leistungsabfall geführt haben.
- das letzte Zeugnis in mindestens einem Fach die Note mangelhaft oder ungenügend ausweist oder diese Benotung für das kommende Zeugnis zu erwarten ist.
- in dem jeweiligen Fach zwar ein durch die Zeugnisnote bestätigtes „ausreichendes" Leistungsniveau erreicht wurde, aber Leistungsdefizite bestehen, die die Entwicklung und den Lebensbereich des Kindes beeinträchtigen.
- dies zur Erreichung der nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele auch bei fehlender Versetzungsgefährdung notwendig ist.
Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung.
Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. Lernförderbedarfe können im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagno-seaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden.
Sollte Lernförderung erforderlich sein und stehen unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, sollen vorhandene schulnahe Strukturen für die Lernförderung genutzt werden, da diese am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin bzw. des Schülers zu beheben. Zu den schulischen Angeboten zählen individuelle Maßnahmen wie Lernpläne und strukturelle Förderungen wie Förderkurse. Schulische Angebote sind solche, die von der Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden. Von der Schule initiierte Angebote (z.B. interne Nachhilfe-Strukturen) oder schulnahe Förderstrukturen, insbesondere Angebote von Fördervereinen, gehen über das schulische Angebot hinaus und führen nicht zu einem Ausschluss von der Fördermöglichkeit.
Die Kosten einer Lernförderung sind angemessen, wenn die Lernförderung im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen. Lernförderung soll sowohl aus zeitlichem als auch finanziellem Aspekt auf die Lehrpläne abgestimmt sein.
Die Förderung soll sich immer nur auf das Schuljahresende beziehen und nicht darüber hinausgehen.
Je Unterrichtsfach werden i.d.R. bis zu 36 Zeitstunden pro Schuljahr bewilligt. Bei höheren Förderbedarfen wird i.d.R. eine befristete Zusage erteilt. Verlängerungen sind bei entsprechender Begründung möglich.