Stadt Ludwigshafen am Rhein
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67063 Ludwigshafen
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Nr. BG/KD/Aktenzeichen
Seite 1 von 1
F036-20240702
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Bildung und Teilhabe - Lernförderbedarf
Geburtsdatum*
Name Schüler*in
Vorname Schüler*in

Bestätigung der Schule - nur von der Schule auszufüllen

Für den / die vorgenannte Schüler*in in der Klassenstufe
 ist im Unterrichtsfach (ggfls. mehrere)
Die Leistungsschwäche ist auf unentschuldigte Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen
Geeignete schulische Förderangebote für den / die  Schüler*in ...
Sind aus schulischer Sicht besondere Anforderungen an die Art der Nachhilfe oder die Qualifikation des Nachhilfegebers zu stellen? Wenn ja, bitte benennen:
-> Die Behandlung medizinisch indizierter Therapiebedarfe kann nicht als Lernförderbedarf berücksichtig werden.
Haben die Eltern bzw. die/der Schüler*in bereits ein Nachhilfeangebot eingeholt, welches aus schulischer Sicht angemessen und geeignet ist? Wenn ja, bitte benennen bzw. beilegen
Erläuterung der bisherigen schulischen Fördermaßnahmen (insbesondere bei Ganztags- / Förderschulen)
Schulische*r Ansprechpartner*in (Name, Telefon, E-Mail)
(freiwllig)
Ort
Stempel der Schule/Unterschrift Lehrer(in)
Datum
Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket
„Bei Schülern*innen wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen."

Ein Schulabschluss ist in der Regel zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erforderlich, um den Lebensunterhalt für sich bzw. eine zukünftige Familie sicherstellen zu können. Um die schulrechtlich festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, kann im begründeten Ausnahmefall eine außerschuli-sche Lernförderung (umseitig Nachhilfe genannt) notwendig sein. Sie ist in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Außerdem soll sie unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang** und nur dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar.

Eine außerschulische Lernförderung kann im Einzelfall beispielsweise erforderlich werden, wenn …
- aufgrund einer mindestens sechswöchigen krankheitsbedingten und ärztlich bescheinigten Fehlzeit nach Auffassung des Lehrpersonals ein Nachholbedarf besteht.
- familiäre außergewöhnliche Belastungssituationen (Todesfall, Scheidung der Eltern oder Erziehungsberechtigten) zu einem erheblichen Leistungsabfall geführt haben.
- das letzte Zeugnis in mindestens einem Fach die Note mangelhaft oder ungenügend ausweist oder diese Benotung für das kommende Zeugnis zu erwarten ist.
- in dem jeweiligen Fach zwar ein durch die Zeugnisnote bestätigtes „ausreichendes" Leistungsniveau erreicht wurde, aber Leistungsdefizite bestehen, die die Entwicklung und den Lebensbereich des Kindes beeinträchtigen.
- dies zur Erreichung der nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele auch bei fehlender Versetzungsgefährdung notwendig ist.


Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung.

Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. Lernförderbedarfe können im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagno-seaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden.

Sollte Lernförderung erforderlich sein und stehen unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, sollen vorhandene schulnahe Strukturen für die Lernförderung genutzt werden, da diese am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin bzw. des Schülers zu beheben. Zu den schulischen Angeboten zählen individuelle Maßnahmen wie Lernpläne und strukturelle Förderungen wie Förderkurse. Schulische Angebote sind solche, die von der Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden. Von der Schule initiierte Angebote (z.B. interne Nachhilfe-Strukturen) oder schulnahe Förderstrukturen, insbesondere Angebote von Fördervereinen, gehen über das schulische Angebot hinaus und führen nicht zu einem Ausschluss von der Fördermöglichkeit.

Die Kosten einer Lernförderung sind angemessen, wenn die Lernförderung im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen. Lernförderung soll sowohl aus zeitlichem als auch finanziellem Aspekt auf die Lehrpläne abgestimmt sein.

Die Förderung soll sich immer nur auf das Schuljahresende beziehen und nicht darüber hinausgehen.
Je Unterrichtsfach werden i.d.R. bis zu 36 Zeitstunden pro Schuljahr bewilligt. Bei höheren Förderbedarfen wird i.d.R. eine befristete Zusage erteilt. Verlängerungen sind bei entsprechender Begründung möglich.
die Versetzung / den Schulabschluss zu erreichen, weil mit Nachhilfe eine positive Prognose hierzu besteht.
ein angemessenes Leistungsniveau zu erreichen bei folgenden wesentlichen Lernzielen:
Hierzu sind
1 x 90 Min.
2 x 90 = 180 Min.
wöchentliche Nachhilfe bis zum
erforderlich.
Notwendig sind
3 x 90 = 270 Min.
wöchentliche Nachhilfe vom
bis
weil
(Wenn Nachhilfebedarfe nicht mit max. 180 Min. pro Woche gedeckt werden können, ist eine einzelfallbezogene Begründung nötig.)
Der/Die Schüler*in besucht Ganztagsunterricht in
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch SGB VIII wurden
beim Jugendamt beantragt bzw. werden bereits erbracht.
zur Verfügung.
Beispiele: 
Nachhilfebedarf in …
Zeitstunden 
i.d.R. maximal
1 x 90 Min./W
reicht für
2 x 90 Min./W
reicht für
3 x 90 Min./W
reicht für
4 x 90 Min./W
ergäben
einem Unterrichtsfach
36
24 Wochen 
(ca. 6 Monate)
12 Wochen 
(ca. 3 Monate)
8 Wochen 
(ca. 2 Monate)
6 Wochen 
(ca. 1,5 Monate)
zwei Unterrichtsfächern
72
48 Wochen
(Schuljahr)
24 Wochen 
(ca. 6 Monate)
16 Wochen 
(ca. 4 Monate)
12 Wochen 
(ca. 3 Monate)
drei Unterrichtsfächern
108
Schuljahr
36 Wochen 
(ca. 8 Monate)
24 Wochen 
(ca. 6 Monate)
18 Wochen 
(ca. 4,5 Monate)
Anmerkung
** in RLP z.B.: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 22.11.06 „Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit
Migrationshintergrund“ (943 B, 3097/05) , Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur v. 28.08.07  Förder-
ung von Schülern*innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“  (9321, 2308/07) u.v.m.
eine ergänzende außerschulische angemessene Lernförderung (Nachhilfe) geeignet und erforderlich, um

Das Lernförderangebot:
Die/Der Antragsteller/in benötigt diese Bescheinigung für den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII. Die Schülerin bzw. der Schüler soll dem Antrag ein geeignetes Lernförderangebot beifügen. In der Regel wird ein qualifizierter Gruppenunterricht als angemessen angesehen. Falls Einzelunterricht erforderlich ist, wird eine Begründung der Schule benötigt. Ohne die Bescheinigung ist keine Bewilligung möglich. Die Schule wird daher um Mithilfe gebeten.